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   BVerwG, 15.07.2010 - 8 B 94.09   

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BVerwG, 15.07.2010 - 8 B 94.09 (https://dejure.org/2010,13754)
BVerwG, Entscheidung vom 15.07.2010 - 8 B 94.09 (https://dejure.org/2010,13754)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - 8 B 94.09 (https://dejure.org/2010,13754)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 138 Nr 6 VwGO
    Revisionsrechtliche Anforderung an fehlende Entscheidungsgründe

  • Wolters Kluwer

    Kriterien für die Berechtigung zur Hinterlegung eines Ablösebetrags für untergegangene dingliche Rechte; Verletzung des § 138 Nr. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgund der Lückenhaftigkeit der Entscheidungsgründe einer Revision

  • rewis.io

    Revisionsrechtliche Anforderung an fehlende Entscheidungsgründe

  • ra.de
  • rewis.io

    Revisionsrechtliche Anforderung an fehlende Entscheidungsgründe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kriterien für die Berechtigung zur Hinterlegung eines Ablösebetrags für untergegangene dingliche Rechte; Verletzung des § 138 Nr. 6 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) aufgund der Lückenhaftigkeit der Entscheidungsgründe einer Revision

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 05.06.1998 - 9 B 412.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Unvollständige oder lückenhafte Entscheidungsgründe als

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2010 - 8 B 94.09
    Das ist nach der Rechtsprechung allerdings nicht nur dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (Beschlüsse vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 und vom 25. Februar 2000 - BVerwG 9 B 77.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31).

    Der "grobe Formmangel" liegt mit anderen Worten immer dann vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (Beschluss vom 5. Juni 1998 a.a.O.; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 117 Rn. 22).

    Nach allgemeiner Ansicht verletzt ein Urteil dagegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. bereits BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1954 - BVerwG 2 C 223.53 - NJW 1954, 1542 , vom 3. April 1990 - BVerwG 9 CB 5.90 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31 und vom 5. Juni 1998 a.a.O.).

    Auch das kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Gründe in sich gänzlich lückenhaft sind, namentlich weil einzelne Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile vollständig übergangen sind, aber wiederum nicht bereits dann, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchselemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (Beschluss vom 5. Juni 1998 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2010 - 8 B 94.09
    Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 28. Mai 2010 - BVerwG 8 B 121.09 - juris).

    Ein geltend gemachter Verfahrensmangel ist nur dann gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 a.a.O.).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2010 - 8 B 94.09
    Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 28. Mai 2010 - BVerwG 8 B 121.09 - juris).
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2010 - 8 B 94.09
    Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).
  • BVerwG, 10.11.1992 - 3 B 52.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2010 - 8 B 94.09
    Ein geltend gemachter Verfahrensmangel ist nur dann gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 a.a.O.).
  • BVerwG, 03.04.1990 - 9 CB 5.90

    Anforderungen an die Begründungspflicht einer verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2010 - 8 B 94.09
    Nach allgemeiner Ansicht verletzt ein Urteil dagegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. bereits BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1954 - BVerwG 2 C 223.53 - NJW 1954, 1542 , vom 3. April 1990 - BVerwG 9 CB 5.90 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31 und vom 5. Juni 1998 a.a.O.).
  • BVerwG, 12.03.2010 - 8 B 90.09

    Beweisaufnahme; Unwahrscheinlichkeit einer behaupteten Tatsache

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2010 - 8 B 94.09
    Mit einem allein schriftsätzlich gestellten Beweisantrag wird lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (vgl. Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG 5 C 111.67 - BVerwGE 30, 57 f. = Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 9; Beschlüsse vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 und vom 12. März 2010 - BVerwG 8 B 90.09 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 26.06.1968 - V C 111.67

    Bescheidung eines vorsorglich gestellten Beweisantrags - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2010 - 8 B 94.09
    Mit einem allein schriftsätzlich gestellten Beweisantrag wird lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (vgl. Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG 5 C 111.67 - BVerwGE 30, 57 f. = Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 9; Beschlüsse vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 und vom 12. März 2010 - BVerwG 8 B 90.09 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 25.02.2000 - 9 B 77.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Sinn und Zweck des § 117 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2010 - 8 B 94.09
    Das ist nach der Rechtsprechung allerdings nicht nur dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (Beschlüsse vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 und vom 25. Februar 2000 - BVerwG 9 B 77.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31).
  • BVerwG, 10.06.1999 - 9 B 81.99
    Auszug aus BVerwG, 15.07.2010 - 8 B 94.09
    Mit einem allein schriftsätzlich gestellten Beweisantrag wird lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (vgl. Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG 5 C 111.67 - BVerwGE 30, 57 f. = Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 9; Beschlüsse vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 und vom 12. März 2010 - BVerwG 8 B 90.09 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 28.05.2010 - 8 B 121.09

    Unzutreffende Anwendung des § 1 Abs. 1 Buchst. a bis c und Abs. 3 Vermögensgesetz

  • BVerwG, 09.06.1954 - II C 223.53
  • BVerwG, 14.12.2017 - 2 C 25.16

    Beamter; Beteiligungsrecht; Deckung des Personalbedarfs; Einstellung;

    Ein Urteil ist nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn die Darlegungen des Gerichts gänzlich unverständlich, verworren oder widersprüchlich sind und damit nicht erkennen lassen, welche Erwägungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1992 - 9 C 5.91 - DVBI. 1993, 47 und Beschlüsse vom 2. November 1972 - 5 CB 6.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7 S. 5, vom 20. Oktober 2006 - 2 B 64.06 - juris Rn. 6 und vom 15. Juli 2010 - 8 B 94.09 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 21.14

    Beitragsfähigkeit des Anschaffungsaufwands und Herstellungsaufwands bzgl. des

    Abgesehen von dem Fall, dass dem Urteilstenor überhaupt keine Gründe beigegeben sind, liegt dieser Verfahrensmangel nur dann vor, wenn die Begründung völlig unverständlich und so verworren ist, dass sie überhaupt nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - BVerwG 8 B 94.09 - juris Rn. 13 und vom 15. Mai 2014 - BVerwG 9 B 14.14 - juris Rn. 14, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 22.14

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen eines Dritten durch die Gemeinde i.R.d.

    Abgesehen von dem Fall, dass dem Urteilstenor überhaupt keine Gründe beigegeben sind, liegt dieser Verfahrensmangel nur dann vor, wenn die Begründung völlig unverständlich und so verworren ist, dass sie überhaupt nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - BVerwG 8 B 94.09 - juris Rn. 13 und vom 15. Mai 2014 - BVerwG 9 B 14.14 - juris Rn. 14, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 14.14

    Gewährleistung einer sachverständigen Würdigung der i.R.d. Flurbereinigung zu

    Nicht mit Gründen versehen im Sinne dieser Bestimmung ist eine Entscheidung immer dann, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (Beschluss vom 15. Juli 2010 - BVerwG 8 B 94.09 - juris m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20

    Chefarzt-Nutzungsentgelt für privatärztliche Leistungen als Nebentätigkeit

    Auch das kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Gründe in sich gänzlich lückenhaft sind, namentlich weil einzelne Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile vollständig übergangen worden sind, aber nicht bereits dann, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchselemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 8 B 94.09 -, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschluss vom 9. Juli 2015, a. a. O. S. 6).
  • BVerwG, 29.01.2024 - 1 B 46.23
    § 138 Nr. 6 VwGO ist verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 8 B 94.09 - juris Rn. 13 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 15.12.2021 - 8 ZB 21.668

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für eine

    Lückenhafte Entscheidungsgründe sind allerdings zu beanstanden, wenn das Urteil auf "einzelne Ansprüche" oder "einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel" überhaupt nicht eingeht (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.2010 - 8 B 94.09 - juris Rn. 13 zu § 138 Nr. 6 VwGO).
  • VGH Bayern, 16.01.2019 - 13a ZB 18.30191

    Erfolgloser, auf den Verfahrensfehler eines Begründungsmangels gestützter

    Das ist allerdings nicht nur dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (BVerwG, B.v. 15.7.2010 - 8 B 94.09 - juris; B.v. 5.6.1998 - 9 B 412.98 - DVBl 1998, 1085).

    Ein Urteil verletzt § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (BVerwG, B.v. 15.7.2010 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2023 - 9 S 2408/22

    Abwahl eines Rektors; Beiladung eine Prozesspartei

    Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da dieser sein Rechtsschutzziel insoweit mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Gestalt des vorliegenden Maßgabetenors bereits in vollem Umfang erreicht hat und es damit an der erforderlichen Beschwer als besonderer Form des Rechtsschutzinteresses fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 15.07.2010 - 8 B 94.09 -, juris Rn. 2; ferner Senatsurteil vom 26.11.2019 - 9 S 1126/19 -, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 28.05.2020 - 9 S 1345/20 -, juris Rn. 4; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorbem. zu § 124 bis § 131 VwGO Rn. 23, § 146 Rn. 30; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, Vorbem. zu § 124 VwGO Rn. 39 ff.).
  • OVG Hamburg, 28.07.2022 - 5 Bf 49/21

    Begründungsmangel eines Urteils; Überraschungsentscheidung;

    Eine Entscheidung ist nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.7.2016, 7 B 28.15, juris Rn. 30 m.w.N.; Beschl. v. 25.9.2013, 1 B 8.13, juris Rn. 16 m.w.N.; Beschl. v. 15.7.2010, 8 B 94.09, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.3.2021, 1 Bf 289/20.AZ, n.v.; OVG Münster, Beschl. v. 7.8.2018, 19 A 355/18.A, juris Rn. 7; vgl. auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 217).

    Kein Begründungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO liegt vor, wenn die Gründe nicht überzeugend, nur oberflächlich, sachlich unvollständig, unrichtig oder sonst fehlerhaft sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.7.2016, 7 B 28.15, juris Rn. 30 m. w. N.; Beschl. v. 15.7.2010, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 7.8.2018, 19 A 355/18.A, juris Rn. 7).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.05.2015 - 3 L 207/13

    Rückforderung von Finanzhilfen für Ersatzschulen bei fehlendem Nachweis der

  • BVerwG, 06.06.2023 - 8 B 48.22

    Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Industrie- und Handelskammer betreffend

  • BVerwG, 10.12.2021 - 8 B 9.21

    Unbegründete Beschwerde gegen ein einen Rücknahme- und Erlösauskehrbescheid

  • BVerwG, 30.01.2020 - 8 B 35.19

    Rückforderung von Lastenausgleich für Anteile an einer GmbH

  • BVerwG, 30.01.2020 - 8 B 36.19

    Darlegungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde; Kein Vorliegen eines

  • VGH Bayern, 05.06.2019 - 13a ZB 18.31520

    Eine Rechtsbehelfsbelehrung wird durch die Formulierung, dass die Klage "in

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2020 - A 12 S 1507/20

    Zulässige Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2014 - 13 A 189/14

    Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • OVG Bremen, 03.02.2020 - 1 LA 287/18

    Stützung eines Berufungsantrags auf das Fehlen von Gründen in einem die

  • VGH Bayern, 11.09.2013 - 13a ZB 13.30007

    Asylrecht Afghanistan; Divergenz; Entscheidung nicht mit Gründen versehen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2013 - 13 A 2091/12

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der

  • VGH Bayern, 27.05.2021 - 11 ZB 21.30512

    Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers wegen Lückenhaftigkeit der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2013 - 13 A 915/13

    Anforderungen an die ausreichende Begründung einer Entscheidung im Sinne des §

  • VGH Bayern, 14.05.2013 - 13a ZB 13.30060

    Asylrecht Afghanistan; erhebliche konkrete Gefahr; extreme allgemeine

  • VGH Bayern, 01.08.2014 - 13a ZB 14.30132

    Asylrecht Afghanistan; Glaubwürdigkeit der Verfolgungsgeschichte; richterlicher

  • VGH Bayern, 28.05.2013 - 13a ZB 13.30111

    Asylrecht Afghanistan; Verfahrensfehler; Amtsermittlungsgrundsatz; rechtliches

  • VGH Bayern, 20.12.2013 - 13a ZB 13.30343

    Asylrecht Afghanistan; Begründung der Entscheidung; einzelfallbezogene Anwendung

  • VGH Bayern, 11.06.2013 - 13a ZB 12.30361

    Asylrecht Afghanistan; fehlende Urteilsgründe; Nachfluchtgründe

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